Das R. bildete die oberste Instanz der durch das „Arbeitsgerichtsgesetz“ von 1926 geschaffenen dreistufigen Arbeitsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik. Es bestand trotz gravierender materiellrechtl. Veränderungen im Nationalsozialismus fort, verlor aber in Konkurrenz zur „Deutschen Arbeitsfront“, den „Sozialen Ehrengerichten“ sowie der ordentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit an Bedeutung.Die Weimarer Reichsverfassung hatte in Art. 157 die Schaffung eines einheitlichen ...
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