Die Bewilligung und Erhebung allgemeiner, direkter und indirekter Steuern setzen eine gewisse Institutionalisierung und damit ‚Staatlichkeit‘ voraus, die sich in MA und FrühNZ im Reich sowie in den Reichsterritorien zeitlich und räumlich verschiedenartig ausgeprägt haben. Als R. sind fortlaufende und in ihrer Höhe variierbare Geldzahlungen, die ohne Gegenleistung von weitgehend allen Untertanen entrichtet werden sollten, zu verstehen. Sie sind strikt von den finanziellen Einkünften aus ...
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