Als R. wird das Recht zur Anrufung des Königs als Richter verstanden. Der Begriff leitet sich vom lat. Verb reclamare = fordern, klagen ab. Dabei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: Erstens konnte der Vorwurf, ein Urteil sei ungerecht (Urteilsschelte), dazu führen, dass das Verfahren vor dem königlichen Gericht (Königsgericht) fortgesetzt wurde. Zweitens kam die unmittelbare Erhebung der Klage vor dem König in Betracht. Hier ist an die Fälle der Rechtsverweigerung zu ...
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Dem Stichwort Reklamationsrecht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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