Unter einer R. (lat. replicatio) wird allgemeinsprachlich eine Gegenrede oder Erwiderung verstanden. Als Rechtsbegriff bedeutet die R. bereits seit dem röm. Zivilprozess die Entgegnung des Klägers auf die Einwendungen und Einreden des Beklagten (Inst. 4, 14, 1 f. De replicationibus). Unkorrekt wird gelegentlich auch die Einlassung des Beklagten auf die Klageschrift (responsio ad libellum) als R. bezeichnet.Inhaltlich kann sich die R. gegen die vom Beklagten geltend gemachte Unzulässigkeit der ...
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