Unter R. werden (1) in der Reichspublizistik diejenigen seit dem 17. Jh. als jura caesarea reservata oder relicta bezeichneten kaiserlichen Hoheitsrechte bzw. jura regalia verstanden, die dem Kaiser von seiner einstigen plenitudo potestatis in seiner Funktion als oberster Heerführer, Richter, Lehnsherr, Repräsentant des Reiches und Eigentümer des Reichsguts nach den Reichsreformen des ausgehenden 15. Jh., dem Ausbau der Territorialrechte und den sukzessive im Wesentlichen durch die ...
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Dem Stichwort Reservatrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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