Der R., ein „vieldeutiges Wort“ (Meisner), ist die auf Grund einer Bewilligung vorgenommene Gegenbewilligung eines Bewilligungsempfängers. Mit einem R. gewährte z.B. der Landesherr der Form nach einseitig, tatsächlich aber vertraglich, den Ständen Rechte. Auch der Verzicht des Herrn, aus früherem Handeln eines Abhängigen Ansprüche abzuleiten, wurde mit einem R. erklärt. Die entsprechende Urkunde bezeichnete man als Reversalie. Mit einem R. bestätigte der Lehensmann gegenüber dem ...
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