„Verwerfung eines Richters, wenn man Ursache hat, ihn für partheiisch zu halten.“ So definiert die von Johann Georg Krünitz begründete „Oekonomische Encyklopädie“ die R. im 121. Band (1812), und diese knappe Definition kann als allgemeingültig so stehen bleiben. Aus ihr ergibt sich auch, dass es sich um ein Phänomen des gemeinen gelehrten Prozesses (Prozess, gemeiner) handelt (recusatio judicis). Im mittelalterlichen deutschen Prozess entscheiden die Urteiler (Schöffen) über die ...
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