Der A. (ahd. anafanc, dazu verb. ana-, furi-fangon; as. anefanc; lat. intertiatio) bezeichnet das rechtsförmliche Anfassen einer abhanden gekommenen und wieder gefundenen beweglichen Sache unter gleichzeitiger Behauptung eines besseren Rechts an dieser. Der A. war das wichtigste Mittel der gerichtlichen Fahrnisverfolgung (Fahrnis, Fahrhabe) der fränk. Zeit und des MA. Er sollte ältere Formen der Selbsthilfe zurückdrängen. Die Volksrechte (Leges barbarorum) nennen ihn oder setzen ihn voraus ...
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