Beim A. handelt es sich um eine spezifische Form des bäuerlichen Erbrechts. Es dient dem Zweck, die Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch Gewährleistung des Hofüberganges auf einen von mehreren Erben – den Anerben – zu gewährleisten. Warum sich das die Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe im Erbgang vermeidende A. in der NZ nicht flächendeckend durchsetzen konnte und statt dessen in weiten Teilen Dtld. die Realteilung üblich gewesen ist, bleibt nach wie vor ...
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