B. ist ein Institut der ma. Gerichtsverfassung, welches den Kg. als höchsten Richter mit weiteren, zur Ausübung von Gerichtsbarkeit berechtigten Amtsträgern auf regionaler Ebene (Vögten [Vogt, Vogtei], Gf. [Graf, Grafschaft]) verband. Ausgangspunkt ist das grundlegende Herrschaftsrecht Bann (Bann, weltlicher), das den Kg. als Inhaber dieses Rechts in fränk. Zeit u.a. berechtigte, bei Androhung einer Sanktion zu gebieten und zu verbieten. Die B. sollte die Ableitung jeglicher Banngewalt von ...
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Dem Stichwort Bannleihe ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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