F. ist ein klassisches Schlagwort zur Charakterisierung vorstaatlichen, archaischen Rechts, insbes. des älteren dt. Rechts bis zum SpätMA. Was genau darunter zu verstehen ist, ja ob es F. überhaupt jemals gab, ist heute problematischer denn je. E. Kaufmann hatte in der 1. Aufl. des HRG (5. Lieferung, 1968) vorgeschlagen, Formalismus u. F. in der Rechtsgeschichte zu trennen. Diese Zweiteilung hat sich offenbar nicht durchgesetzt. Deswegen wird hier versucht, das Problem in einer Dreiteilung ...
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