Als H. wurde in Preußen von 1855–1918 die Erste Kammer des Landtags und in Österreich von 1861–1918 das Oberhaus des Reichsrats bezeichnet. In Preußen sahen die Verfassungen von 1848 und 1850 ein Zweikammersystem vor, wobei auch die Mitglieder der Ersten Kammer ganz bzw. zur Hälfte aus Wahlen hervorgehen sollten. Die königliche Verordnung vom 12.10.1854 bestimmte eine andere Zusammensetzung der Ersten Kammer: erbliche Mitgliedschaft für Angehörige des Hochadels und kraft besonderer ...
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