Das Urteil des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom Februar 1958 setzte einen Meilenstein in der richterrechtlichen Ausgestaltung des Schutzes der Persönlichkeit im deutschen Zivilrecht (Richterrecht). In verbal verhülltem, gleichwohl krassem Widerspruch zum geltenden Gesetzesrecht (§ 253 BGB a.F.) hielt es der BGH für „gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines […] nicht ...
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