Beim J. handelte es sich im Gegensatz zum ius in re nicht um ein Recht an der Sache, sondern – nur – um ein Recht zur Sache. Es war kein volles Sachenrecht, gewährte aber dem Inhaber eines auf Erlangung der Sachherrschaft gerichteten (schuldrechtl.) Titels (Kauf, in älterer Zeit symbolische Investitur oder Präsentation zu einer Pfründe) die Befugnis, die Sache an sich zu ziehen. Terminus und Begriff wurden (wohl?) zu Beginn des 13. Jh. von Kanonisten (Kanonistik) entwickelt, um dem ...
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