Unter K. versteht man Eingriffe des Monarchen oder seiner Minister/seines Kabinetts in ein konkretes Gerichtsverfahren. Der Ausdruck findet v.a. in der Staatsrechtslehre des 19. Jh. (etwa bei Karl Theodor Welcker) Verwendung; vorher bezeichnete man solche Akte meist als Machtsprüche (im engeren Sinne), weil sie ex plenitudine potestatis, also aus allerhöchster Machtvollkommenheit, ergingen. Allerdings ist Machtspruch ein weiterer Begriff als K.; er umfasste auch andere Akte des Monarchen aus ...
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