Der K. („Vernehmlassungsprozess“, processus communicativus) war eine am Reichshofrat (RHR) übliche Verfahrensart. Ihre Besonderheit bestand darin, dass der RHR ohne Rücksicht auf den Antrag eines Klägers – z.B. auf eine Zitation (Ladung) oder ein Mandat (Mandatsprozess) – ex officio verfügte, die Klageschrift zunächst einmal nur der Gegenpartei mit der Bitte um Stellungnahme zuzustellen (Communicetur exhibitum […] parti impetratae ad excipiendum …). Damit versuchte der RHR, ...
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