I. Küste Die Küste (K.) ist das an das Meer unmittelbar angrenzende Festland, an das sich die Küstengewässer (KG.) anschließen.Nach dem römischen Recht (Römisches Recht in der Gerichtspraxis) reicht die K. landeinwärts bis zur Hochwasserlinie im Winter (quatenus hibernus fluctus maximus excurrit, Inst. 2.1.3.). Sie teilt entsprechend die rechtliche Zuordnung als res communis mit dem Meer. Die K. steht als solche iure gentium dem Gebrauch aller offen, die von der K. aus Fischfang auf See ...
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