Unter L. ist all das zu verstehen, was im Rahmen des Lehnswesens (Lehnrecht, Lehnswesen) bei Rechtsakten als integrierender Bestandteil der Rechtsgewohnheit und diese noch ergänzend beachtet und ausgeführt wurde. Wenn auch seit dem SpätMA Einzelheiten schriftlich niedergelegt wurden, so lässt sich die rechtssymbolische Vielfalt der L. nur erzählenden Quellen und bildlichen Darstellungen abgewinnen (Rechtssymbolik, Rechtssymbole). Da die L. vom Lehnswesen, seiner Natur und seinen ...
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