L. (Lehnwähre) zu mhd. lêhenware für ‘Wahrnehmung eines Lehens’ bzw. ‘Abgabe, die dafür zu entrichten ist’ (1495 Erfurt), vgl. auch mnd. Lênware, -were für ‘Belehnung von Seiten des Lehnsherrn, Sicherung des Lehnsempfängers’ und ‘die aus der Belehnung entspringende Lehnspflicht’, zu mhd. ware für ‘Wahrnehmung, Beobachtung, Acht, Aufmerksamkeit’. Der L. (Lehengeld, Handgeld, Anfallsgeld, auch Weinkauf, Handlohn, Laudemium) gebührt unter den Zahlungen, die im Rahmen ...
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