Unter M. versteht man das Gericht eines Fronhofes oder einer geistl. oder weltl. Grundherrschaft. Die Bezeichnungen für das M. in den Quellen variieren je nach Grundherrschaft und Region: Bauergericht, Dinghofgericht, Hofgericht, Hubgericht, Hufengericht; judicium curtiale, judicium colonarium, placitum coloniae. Das M. fand statt unter dem Vorsitz des Dingrichters (Ding), zumeist des Meiers als Vertreter des Grundherrn. Urteiler im M. waren entweder die Hofgenossen insgesamt oder aus ...
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Dem Stichwort Meiergericht, Meierding sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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