Auszug aus dem Inhalt von Ne crimina remaneant impunita
N. ist ein gemeinrechtl. Rechtsgrundsatz, der seit dem 13. Jh. in der Fassung Rei publicae interest ne crimina remaneant impunita tradiert wurde. Er diente zur Begründung eines strafprozessualen Paradigmenwechsels, indem formelle Voraussetzungen des herkömmlichen Akkusationsprozesses für die Verfahrenseinleitung (Anklage, Klerikerprivileg [Kleriker] und aequitas canonica [Billigkeit]) und Erledigung (Reinigungseid) beseitigt und durch weniger strikte Anforderungen (mala fama als ...
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