Als N.bau wurden in einigen ma. Stadtrechten Bauten verboten, bei denen einer auß solchen seinem bau einen schlechten nutzen, sein nachbar aber dagegen an lufft und liecht einen grossen schaden hat (Art. 30 der Ulmer Bauordnung von 1683; erstmals in Art. 210 des Münchner Stadtrechts von 1489; vgl. die Zusammenstellung bei Balogh, 641 Fn. 52). N. wird hier im älteren Sinne als ‘Hass, Missgunst’ verstanden (vgl. Schmidt-Wiegand in der Vorauflage). Der Gedanke ist dem mittelalterlichen röm. ...
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