I. Unter R. versteht man die falsche Vorstellung von der Rechtslage. Relevant wird ein R. nur, wenn ein bestimmtes Verhalten des Irrenden geeignet ist, Rechtsfolgen auszulösen. Dann stellt sich die Frage, ob die Rechtsfolge eintritt, obwohl der Handelnde die die Rechtsfolge begründende Norm nicht kannte oder falsch einschätzte. In rechtl. Hinsicht ist es gleichgültig, ob Rechtsunkenntnis („keine Vorstellung“) oder R. („falsche Vorstellung“) vorliegt; in moralischer mag man dem ...
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