Wie das Wort ‚Rechtsinstitut‘ machte Savigny auch ‚R.‘ zu einem Systembegriff einer allgemeinen Rechtslehre, wie sie damals um 1800 entstand. Beide Begriffe werden meist zusammen verwendet. In seinem „System des heutigen Römischen Rechts“ (I, 1840) gab ihm Savigny in Kapitel 2 zu Rechtsquellen in § 4 erstmals einen systematischen Ort. Er gibt keine Definition, sondern lediglich eine methodische Mahnung. Der Begriff ‚R.‘ sei noch allgemeiner als ‚Rechtsinstitut‘. Er ...
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