Der Ausdruck „R.“ war der Name für die mit Wirkung zum 01.01.1876 durch das „Bankgesetz“ (v. 14.03.1875, RGBl. 177, hier § 12 Abs. 1) begründete und „unter Aufsicht und Leitung des Reichs stehende Bank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesammten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.“ Konkret sollte mit der R. eine Kreditgeberin ...
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