Auszug aus dem Inhalt von Reichskirche im 20. Jahrhundert
I. Die Verfassungen des Deutschen Reichs von 1871 (Reichsverfassung 1871) und von 1919 (Weimarer Reichsverfassung) boten kein institutionelles Gefüge für eine R. Die Verfassung von 1871 überließ das landesherrliche Kirchenregiment den Bundesstaaten, Art. 137 der Verfassung von 1919 entließ mit dem Verbot der Staatskirche und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften – wie schon in § 147 des Verfassungsentwurfs der Paulskirche von 1849 (Paulskirchenverfassung) vorgesehen – ...
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