Güter und Personen können nach Lehre und Praxis des frühnzl. Staatsrechts Kaiser und Reich „ohne Mittel“, d.h. ohne einen Landesherrn anerkennen zu müssen, unterworfen sein. In den Quellen erscheinen auch synonyme Begriffe wie „Reichsimmedietät“ oder „Reichsfreiheit“. Die R. steht damit im Gegensatz zur Landsässigkeit (Landsassen, Landsässiger Adel).Dem MA war bis zur Mitte des 15. Jh. eine derart präzise Unterscheidung fremd. Zwar sind sprachliche Wendungen geläufig, welche ...
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