F. ist die noch nicht geerntete Feldfrucht, die nach dem Sachsenspiegel schon vor ihrer Trennung vom Boden als Fahrnis angesehen wird (Des mannes sat, di he mit sime phluge wirket, di is vor dinet, alse di eide dar vber get – Ssp Ldr II 58, 2) u. nicht dem Eigentümer des Bodens zusteht (Ausnahme: Bösgläubigkeit). Ähnlich das Erfurter Stadtrecht von 1306 u. ein Würzburger Urteil von 1384: varndhab wer… win an stöcken u. korn uff dem velde. Wichtig war die Zuweisung vor allem in lehns-, ...
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