B. ist zunächst der geistl. Leiter der christl., städtischen Gemeinde mit der vollen Weihe-, Tauf-, Lehr- und Zuchtgewalt. Ihm vor allem obliegt die Feier der Eucharistie. Seit der Spätantike wachsen ihm zunehmend auch Aufgaben des öffentl.-rechtl. Bereichs zu, die sich im Übergang zum MA bis zur politischen Lenkung des ihm anvertrauten Bistums in Legislative, Exekutive, Judikative – nicht nur geistl. – verdichten. Gleichzeitig entwickelt sich die Kirchenverfassung hierarchisch, so dass ...
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