Das von A. Laufs zutreffend als „Kernstück der Reichsreform“ von 1495 bezeichnete R. ging aus dem königlichen Kammergericht hervor. Mit ihm wurde der Ewige Landfrieden gerichtlich abgesichert, d.h. fortan waren privat ausgetragene Fehden jedem untersagt. Das R. unterstützte damit letztendlich die allgemeine Anerkennung eines Gewaltmonopols für Streitbeilegungen und darf als zentrales Element der Friedensordnung im Reich gelten. Es bestand mit einigen Unterbrechungen bis zum Ende des ...
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